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Was bedeutet das? Euro

So arbeiten clevere Studierende: Steuer- und abgabenfrei

Miete, Mensa, Bücher, Laptop und das Bierchen am Abend soll auch nicht fehlen. Für viele Studierende bedeuten diese Ausgaben, dass sie sich neben BAföG oder der finanziellen Unterstützung der Eltern noch Geld dazu verdienen müssen. Beim ersten Jobangebot stellt sich dann auch immer die Frage, welche Abgaben man leisten muss. Diesbezüglich gibt es Wissenswertes, Kniffe und Tricks, damit die Studierenden in Zukunft keinen Cent zu viel an Vater Staat bezahlen und ihr Nettogehalt exakt berechnen können.

Grundfreibetrag:
Grundsätzlich gilt, dass der Grundfreibetrag für ledige Studierende 8.354 Euro beträgt. Falls Studierende in der Einkommenssteuererklärung zusätzlich den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro nutzen, so kann sogar 9.354 Euro pro Jahr verdient werden. Man muss jedoch beachten, dass dies nur bei Nebenjobs (und nicht bei Mini-Jobs) möglich ist.
Mehr unter: http://www.steuertipps.de/lexikon/g/grundfreibetrag

Mini-Jobs
Bei Mini-Jobs, die sich dadurch auszeichnen, dass Studierende nur 450 Euro pro Monat verdienen dürfen, fallen ebenfalls keine Steuern an. Arbeitgeber haben die Pflicht, die Studierenden bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Arbeitgeber übernehmen dann pauschal Steuern und Sozialabgaben. Von den maximal 450 Euro pro Monat, die Studierende verdienen dürfen, muss also nichts abgegeben werden.
BAföG-Empfänger/innen sollten beachten, dass sie zusätzlich zur BAföG-Förderung nur 400 Euro pro Monat verdienen dürfen. Ansonsten wird das BAföG gekürzt.
Mehr unter: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/ArbeitundBeruf/Minijobs/index.htm

Werkstudententätigkeit
Eine weitere Möglichkeit während des Studiums zu arbeiten sind Werkstudentenstellen. Die Voraussetzung hierfür ist eine gültige Immatrikulation an einer Universität, an einer Hochschule oder an einer Schule, die der fachlichen Ausbildung dient. Hinzu kommt, dass Studierende Zeit und Arbeitskraft hauptsächlich für das Studium aufwenden sollen. Dies ist in den folgenden drei Szenarien der Fall:
1. Beschäftigung darf 20 h/Woche nicht überschreiten oder
2. Befristete Beschäftigung (maximal zwei Monate) oder
3. Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien
Ist eines der Kriterien erfüllt, so sind Studierende von der Kranken-, der Pflege- und der Arbeitslosenversicherung befreit. Für die Rentenversicherung ist der normale Pflichtbeitrag zu bezahlen. Überschreitet der Lohn 946 Euro pro Monat, so müssen die Studierenden zusätzlich Lohnsteuern abführen.
In den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) darf die Arbeitszeit eines/r Werkstudenten/in mehr als 20 h/Woche betragen. Man muss jedoch beachten, dass die Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 h/Woche 26 Wochen (182 Tage) pro Jahr nicht überschreiten darf. Ansonsten sind die Studierenden versicherungspflichtig.
Mehr unter: http://www.studentenwerke.de/de/werkstudentenprivileg

Ferienjobs
Für viele Studierenden, die während des Semesters nicht arbeiten wollen oder können, kommen auch Ferienjobs in Frage. Auch hierfür bietet das Gesetz eine Möglichkeit. Für ein befristetes Arbeitsverhältnis von maximal 50 Arbeitstagen sind Studierende unabhängig von Arbeitsentgelt-und zeit sozialversicherungsfrei, müssen jedoch Lohnsteuern an das Finanzamt abführen. Mit der Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015 steigt die Begrenzung von 50 Tage auf 70 Tage an.
Mehr unter: http://www.zeit.de/karriere/beruf/2010-06/ferienjob-studenten-schueler

Praktikanten
Arbeitgeber und Studierende müssen beachten, dass ab dem 01.01.2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto gilt. Dieser gilt auch für die Beschäftigung von Studierenden. Viele Studierende haben bisher weniger verdient und profitieren deshalb von der Gesetzesänderung.
Auch für Praktikanten kann dies von Vorteil sein, da ab Januar 2015 für freiwillige Praktika, die länger als drei Monate andauern, der gesetzliche Mindestlohn gilt. Pflichtpraktikanten und Praktikanten mit einer Praktikumsdauer von weniger als drei Monaten haben nach wie vor keinen Anspruch auf die gesetzlich ausgehandelten 8,50 Euro pro Stunde.
Eine simple Möglichkeit, um herauszufinden, was am Ende des Monats netto vom brutto übrig bleibt bieten diverse Gehaltsrechner im Internet. Eine Übersicht über die verschiedenen Gehaltsrechner mit Vor- und Nachteilen findet ihr unter: http://spendit.de/aktuelles/brutto-netto-rechner/
Mehr unter: http://www.dgb-jugend.de/neue_downloads/data/broschuere_rechte_und_pflichten_5._auflage.pdf (PDF)

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